47 % aller Berliner*innen befürchten, sich ihre Wohnung in den nächsten 2 Jahren nicht mehr leisten zu können

Die Mietpreisbremse bremst rein gar nichts und der Immobilienwirtschaft wird der gewerbsmäßige Rechtsbruch leicht gemacht. Wenn dementsprechend die Preissteigerung bei der Miete in 6 Jahren 60 % beträgt, gibt es akuten Handlungsbedarf.

Die Mietpreisbremse bremst nicht

Berlin hat als erstes Bundesland die Mietpreisbremse mit Wirkung zum 1. Juni 2015 eingeführt. Doch viele Vermieter*innen halten sich nicht daran. In Berlin mussten Mieter*innen bei Neuanmietung 2017 für eine 80 bis 100 Quadratmeter große Wohnung jährlich 5.640 Euro mehr zahlen als bei einem 2011 unterschriebenen Vertrag. Dies entspricht einer Steigerung in 6 Jahren von 59,38 % (Quelle: https://de.statista.com/infografik/11157/die-steigenden-mieten-in-deutschen-grossstaedten/).

Geduldeter gewerbsmäßiger Rechtsbruch der Immobilienwirtschaft

Eine Ende Mai 2016 vorgestellte Studie des Forschungsinstituts Regiokontext im Auftrag des Berliner Mietervereins hat ergeben, dass sich die Vermieter in Berlin bei 31 % der Neuvermietungen nicht an die Mietpreisbremse gehalten haben. Damit wurden knapp 20.000 Wohnungen in Berlin zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 31. März 2016 zu teuer angeboten. Im Durchschnitt haben Vermieter*innen die Wohnungen um 2,18 Euro pro Quadratmeter zu teuer angeboten.

Die Zahlen, die das Portal wenigermiete.de Ende April 2017 vorgelegt hat, sind noch erschreckender. Rund 4.000 Mieter haben über den Anbieter bisher ihre Miete in Berlin überprüft. In 71 % der Fälle stellte wenigermiete.de einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse fest. Im Durchschnitt ging es dabei um 224 Euro im Monat, die die Vermieter zu Unrecht fordern.

Auch wenn das erkennbarer Rechtsbruch ist: Es gibt keine Aufsichtsbehörde, an die sich Mieter*innen wenden können. Das Instrument Mietpreisbremse funktioniert daher nur, wenn Mieter*innen selbst darüber wachen und eine zu hohe Miete bei einer neu angemieteten Wohnung rügen. Von diesem Recht machen aber bislang nur sehr wenige Gebrauch. Dabei kann es sich lohnen: Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg hat einen Vermieter verurteilt, den überteuerten Anteil der Miete an den Mieter zurückzuzahlen. Das waren jeden Monat mehr als 30 Euro (Urteil vom 28. September 2016, Az. 2 C 202/16).

Ein Musterbeispiel an bürokratischer Nutzlosigkeit

Die Mietpreisbremse ist in Berlin gescheitert. Sie funktioniert nicht. Sie ist vom Bundesgesetzgeber völlig unzureichend und misslungen gestaltet worden. Die Wiedervermietungsmieten steigen ungebremst weiter. Das Wohnen zu bezahlbaren Mieten ist in Berlin bedroht. Die meisten Vermieter halten sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften. Mieter sind mit den komplizierten und intransparenten gesetzlichen Regelungen überfordert.

Das hat die Bundesregierung vor:

Union und SPD haben sich in ihrem neuen Koalitionsvertrag 2018 – „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“ – bezüglich der Mietpreisbremse darauf verständigt, diese frühzeitig bis Ende 2018 auf Geeignetheit und Wirksamkeit zu bewerten. Dabei sollen die praktische Bedeutung und die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Mit einer gesetzlichen Auskunftspflicht der Vermieter*innen bezüglich der Vormiete – wenn sich die Vermieter*innen bei der Begründung des Mietverhältnisses auf diese beruft – soll mehr Transparenz erreicht werden.
Die Anforderungen an eine qualifizierte Rüge des Mieters bezüglich der Miethöhe sollen erleichtert werden. Künftig soll eine einfache Rüge der Miethöhe ausreichen.

Durch diese erneuten Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag 2018 wird sich bei der Umsetzung der Mietpreisbremse nichts großartig zugunsten der Mieter*innen in Berlin ändern. Für eine effektive Verbesserung der Mietpreisbremse sind viel weiterreichende Maßnahmen erforderlich.

Viele Initiativen fordern:

  • Auskunftspflicht für Vermieter*innen
    Vermieter müssen in Zukunft gesetzlich verpflichtet sein, vor Beginn eines Mietverhältnisses Auskunft zu erteilen, wie hoch die Miete des Vormieters war.
  • Erweiterter Rückzahlungsanspruch für Mieter*innen
    Unter Verletzung der Mietpreisbremse verlangte Mieten müssen von Anbeginn des Mietverhältnisses an erstattet werden.
  • Abschaffung der Ausnahmen bei der Mietpreisbremse
    Die Ausnahmetatbestände der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen müssen ersatzlos abgeschafft werden.
  • Einführung von Sanktionen
    Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert werden.
  • Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln
    Die Bundesregierung muss von ihrer Ermächtigung in § 558c BGB Gebrauch machen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen.
  • Erweiterung des Bezugszeitraums
    Der Bezugszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB muss von vier auf zehn Jahre verlängert werden.

Nur eine abschreckende Mietpreisbremse „motiviert“ zur Einhaltung und kann damit zu einem langsameren Mietenanstieg führen.

Petition zur Verschärfung der Mietpreisbremse unterstützen

Weitere Infos und Pressestimmen


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